Der Schuldbrief sei als Sicherheit für private Schulden von ihm gegenüber seiner Mutter, C.___, hinterlegt worden. Diese Schulden beträfen nur ihn und nicht die Miteigentümerin D.___. Die Miteigentümerin hafte somit solidarisch gegen über seiner Mutter, für den von ihm geschuldeten Betrag, der nicht vom seinem Liegenschaftsanteil befriedigt und nicht automatisch zu 50 % für Schulden bezüglich der Liegenschaft angerechnet werden könne, wie das Betreibungsamt angenommen habe. Der Schuldbrief im 3. Rang sei deshalb vollumfänglich mit CHF 160’000.00 seinem ½-Anteil zu belasten.