und stellt den Antrag, der Pfändungsvollzug sei neu auszufertigen und die tatsächlichen Verhältnisse seien gebührend zu berücksichtigen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das Betreibungsamt gehe aufgrund seines hälftigen Miteigentums an der Liegenschaft von einem pfändbaren Betrag von CHF 55'461.00 aus (betreibungsamtliche Liegenschaftsschätzung von CHF 950'000.00 abzüglich der Belehnung per Mai 2024 von total CHF 839.078.95; davon ½). Der Schuldbrief im 3. Rang betrage CHF 160'000.00. Der Schuldbrief sei als Sicherheit für private Schulden von ihm gegenüber seiner Mutter, C.___, hinterlegt worden.