{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-57_2024-09-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169296&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "28ebe9d8ce906961a26c509c1a7c8b87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.09.2024 SCBES.2024.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung Nr. [...]"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:42:51", "Checksum": "b471fee917a3b1524986079b94587a3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.09.2024 SCBES.2024.57\nRegeste:\nPfändung Nr. [...]\n\nII.\n1. Hinsichtlich der Rüge des Schuldners, bei der Berechnung der Wohnkosten sei zu Unrecht nicht 50 % eines ortsüblichen Mietzinses in Abzug gebracht worden, kann vollumfänglich auf die treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes in seiner Vernehmlassung vom 2. August 2024 verwiesen werden. Demnach erfolgt die Berücksichtigung der Wohnkosten des Schuldners bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums anhand der effektiven Wohnkosten (BSK SchKG 1-Vonder Mühll, Art. 93 N 26). Besitzt der Schuldner eine eigene von ihm bewohnte Liegenschaft, so ist, gestützt auf die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014, anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Der Liegenschaftsaufwand umfasst dabei grundsätzlich den Hypothekarzins (ohne Amortisation), die öffentlich-rechtlichen Abgaben und die (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Der vom Beschwerdeführer verlangte zusätzliche Mietzins kann somit bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden. Ebenso können die Wohnkosten der Miteigentümerin nicht in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingerechnet werden, zumal der Beschwerdeführer nur die hälftigen Wohnkosten zu tragen hat. Ergänzend hat das Betreibungsamt in diesem Zusammenhang aber zu Recht festgehalten, dass aufgrund der Vermietung von Räumlichkeiten der vom Schuldner bewohnten Liegenschaft die Berücksichtigung der anteilmässigen, zwingend zu erbringenden Amortisation, nach Vorlage der entsprechenden Belege geprüft werden könne. Gestützt auf die treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes ist die Beschwerde in diesem Punkt somit abzuweisen.\n2. Des Weiteren ist auf die vom Beschwerdeführer beanstandete Pfändungsberechnung in der Pfändungsvollzugsverfügung vom 11. Juli 2024 einzugehen. Darin schätzte das Betreibungsamt den Wert des im hälftigen Miteigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks GB [...] auf CHF 950'000.00 bzw. CHF 475'000.00 (dem hälftigen Miteigentum des Beschwerdeführers entsprechend). Die Belehnung des Grundstücks bezifferte das Betreibungsamt mit CHF 839'078.95. Dieser Betrag setzt sich aus den von den Grundpfandgläubigern anlässlich der Belehnungsanfragen des Betreibungsamtes genannten Beträgen zusammen (s. BA 12 und 19) und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden: CHF 14'030.00 (Grundpfandverschreibung, 0. Rang, E.___); CHF 576'501.95 (Namen-Papier-Schuldbrief, 1. Rang, F.___); CHF 88'547.00 (Inhaber-Papier-Schuldbrief, 2. Rang, G.___, H.___), CHF 160'000.00 (Inhaber-Papier-Schuldbrief, 3. Rang, C.___).\nNun rügt der Beschwerdeführer, die Schuldbriefe im 2. und 3. Rang deckten private Schulden von ihm persönlich ab. Entsprechende Schuldanerkennungen seien von der Miteigentümerin nie unterzeichnet worden. Der Schuldbrief im 3. Rang sei als Sicherheit für private Schulden von ihm gegenüber seiner Mutter, C.___, hinterlegt worden. Diese Schulden beträfen nur ihn und nicht die Miteigentümerin. Der Schuldbrief im 3. Rang sei deshalb vollumfänglich mit Fr. 160’000.00 seinem ½-Anteil zu belasten. Diesbezüglich kann ebenfalls vollumfänglich auf die treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 16. Juli 2024 (BA 10) verwiesen werden. Demnach hatte die heutige Miteigentümerin, D.___, den ½-Miteigentumsanteil mit Kaufvertrag Nr. [...] vom 12. November 1997 erworben. Die Zahlung des Kaufpreises von CHF 504'861.00 ist durch Übernahme der auf dem Grundstück lastenden hälftigen Grundpfandschulden getilgt worden. Des Weiteren hat die Miteigentümerin im Hinblick auf eine allfällige Wiederbelehnung des Inhaber-Papier-Schuldbriefes vom 12. Oktober 1994, lastend im 3. Rang, die Schuldpflicht übernommen. Anderweitige Vereinbarungen – auch betreffend den Schuldbrief im 2. Rang – wurden weder dem Betreibungsamt noch im vorliegenden Verfahren vorgelegt, weshalb weiterhin von einer hälftigen Schuldpflicht ausgegangen werden muss. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.\n3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nHunkeler Isch"}