{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-57_2024-09-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169296&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "28ebe9d8ce906961a26c509c1a7c8b87"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.09.2024 SCBES.2024.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung Nr. 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Mai 2024 festgestellt, dass das monatliche Einkommen von A.___ von total CHF 2'602.00 aus einer unpfändbaren AHV-Rente sowie der Vermietung von Wohnräumen besteht und er Miteigentümer zu ½-Anteil der Liegenschaft Grundbuch [...] ist. Mit Pfändungsvollzugsverfügung vom 11. Juli 2024 hat das Betreibungsamt die Pfändung der hälftigen Mietzinseinnahmen sowie des genannten Miteigentumsanteils vorgenommen. Dieser Verfügung liegt unter anderem die Existenzminimumberechnung vom 3. Juli 2024 zugrunde.\n2. Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsvollzugsverfügung Nr. [...] vom 11. Juli 2024 (gemäss Track & Trace dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2024 zugegangen) und stellt den Antrag, der Pfändungsvollzug sei neu auszufertigen und die tatsächlichen Verhältnisse seien gebührend zu berücksichtigen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das Betreibungsamt gehe aufgrund seines hälftigen Miteigentums an der Liegenschaft von einem pfändbaren Betrag von CHF 55'461.00 aus (betreibungsamtliche Liegenschaftsschätzung von CHF 950'000.00 abzüglich der Belehnung per Mai 2024 von total CHF 839.078.95; davon ½). Der Schuldbrief im 3. Rang betrage CHF 160'000.00. Der Schuldbrief sei als Sicherheit für private Schulden von ihm gegenüber seiner Mutter, C.___, hinterlegt worden. Diese Schulden beträfen nur ihn und nicht die Miteigentümerin D.___. Die Miteigentümerin hafte somit solidarisch gegen über seiner Mutter, für den von ihm geschuldeten Betrag, der nicht vom seinem Liegenschaftsanteil befriedigt und nicht automatisch zu 50 % für Schulden bezüglich der Liegenschaft angerechnet werden könne, wie das Betreibungsamt angenommen habe. Der Schuldbrief im 3. Rang sei deshalb vollumfänglich mit CHF 160’000.00 seinem ½-Anteil zu belasten. Des Weiteren sei die Berechnung der Wohnkosten in der Existenzminimumberechnung vom 3. Juli 2024 fehlerhaft, indem lediglich 50 % der Hypothekar- und Nebenkosten angerechnet worden seien, nicht aber 50 % eines ortsüblichen Mietzinses, welcher ja an die Miteigentümerin abgeführt werden müsse.\n3. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.\n4. Mit Eingabe vom 16. August 2024 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus, die Berechnung des Betreibungsamtes für den bewohnten Wohnungsteil, der in seinem Besitz sei, werde nicht bestritten. Da man aber schlecht nur eine halbe Wohnung mieten könne und er auch die ganze Wohnung nutze, müssten die Kosten für den genutzten Teil der Wohnung, der im Besitz der Miteigentümerin sei, auch entsprechend berücksichtigt werden. Sodann deckten die Schuldbriefe im 2. und 3. Rang private Schulden von ihm persönlich ab. Entsprechende Schuldanerkennungen seien von der Miteigentümerin nie unterzeichnet worden. Diese privaten Schulden müssten somit vollumfänglich an seinem Hausteil angerechnet werden. Die Miteigentümerin hafte indirekt grundsätzlich solidarisch über die Schuldbriefe mit, aber erst wenn der Gewinnanteil aus Verkauf oder Versteigerung für die Deckung seiner privaten Schulden gemäss Schuldbrief nicht ausreiche. Mit der Berechnungsgrundlage des Betreibungsamtes, alle Schulden gemäss Schuldbriefen zur Hälfte der Miteigentümerin anzulasten, werde dem Gläubiger ein möglicher Ertrag aus seinem Hausteil angeboten, der in Wirklichkeit nicht vorhanden sei. Die Pfändbarkeit seines Hausteils sei somit zu prüfen.\n"}