Akten des Betreibungsamtes] 5). Demnach ist die diesbezügliche Rüge der Schuldnerin unbegründet. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass kein Nichtigkeitsgrund vorlag, weshalb auf die Beschwerde, wie vorgehend festgehalten, nicht einzutreten ist. 3. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: