Hinsichtlich der Einrechnung des Schulgeldes der Tochter B.___ von CHF 100.00 bzw. CHF 150.00 sowie des Elternbeitrages von CHF 100.00 ist den Ausführungen des Betreibungsamtes zu entnehmen, dass die Schuldnerin diesbezüglich bislang keine Zahlungsbelege eingereicht habe, die Beträge aber zukünftig bei Vorweisung der betreffenden Zahlungsquittungen eingerechnet würden. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos. Schliesslich ist hinsichtlich des Ausbildungsdarlehens von CHF 1'030.00 festzuhalten, dass dieses vorgängig vom Arbeitgeber vom Lohn der Schuldnerin in Abzug gebracht wird (s. Lohnabrechnung Mai 2024, BA [Akten des Betreibungsamtes] 5).