(bestätigt in 5A_429/2013 E.4) zwar festgehalten hat, das Studium eines hierfür geeigneten Jugendlichen könne nicht mehr als Luxus betrachtet werden, den sich nur Kinder aus wirtschaftlich besser gestellten Bevölkerungsschichten sollen leisten können, liege doch eine solche Weiterbildung auch im Interesse der Allgemeinheit; man dürfe indessen nach der ratio des Art. 93 SchKG nicht so weit gehen, die mit dem Studium volljähriger Kinder verbundenen Auslagen als zum Leben des Schuldners und seiner Familie unbedingt notwendig zu bezeichnen, zumal es nicht Sinn des Gesetzes sein könne, das Studium volljähriger Kinder eines betriebenen Schuldners zulasten dessen Gläubiger zu ermöglichen.