Somit ist auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten. 2. Gerügt werden kann hingegen die Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49). Somit sind die Rügen der Beschwerdeführerin im Lichte einer allfälligen Nichtigkeit zu prüfen: