Dennoch bringt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. August 2024 nochmals vor, er brauche das Geschäftsauto für seine Arbeit als Küchen- und Badezimmerplaner. Die Termine mit der Kundschaft seien auch am Abend und er könne seinen Sohn nicht noch zusätzlich warten lassen. Diesen Vorbringen wird nun in der revidierten Existenzminimumsberechnung Rechnung getragen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1.