Gemäss Mail der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2024 steht diesem ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, damit er seine Tätigkeit als Küchenplaner ausführen kann. Für die private Nutzung dieses Fahrzeuges wird ihm ein monatlicher Abzug von CHF 400.00 vom Lohn gemacht (Beilage 8 des Betreibungsamtes). Der Beschwerdeführer muss somit nur für den Arbeitsweg selbst aufkommen. Die dafür anfallenden Kosten werden in der revidierten Existenzminimumsberechnung berücksichtigt. Dennoch bringt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. August 2024 nochmals vor, er brauche das Geschäftsauto für seine Arbeit als Küchen- und Badezimmerplaner.