Ausserordentliche Kosten der Kinder haben die Eltern nach Ziffer 8 des Scheidungsurteils je zur Hälfte zu bezahlen, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anders wie gedeckt sind. Gegen Vorlage der entsprechenden Belege wären diese dem Beschwerdeführer zu erstatten. 5. Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer in der revidierten Existenzminimumsberechnung für Fahrten zum Arbeitsplatz eine Kilometerentschädigung von CHF 396.00 sowie einen Betrag von CHF 45.00 für die Miete des Parkplatzes angerechnet. Gemäss Mail der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2024 steht diesem ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, damit er seine Tätigkeit als Küchenplaner ausführen kann.