__ nicht nachgewiesen ist. 4. Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, er habe die Kosten von B.___ für Brillen, Linsen, Lager, Schulen, Hobbys usw. übernommen. Bei Bedarf sende er die Belege. Falls B.___ beim Vater wohnen würde, wären diese Unterhaltskosten von B.___ mit der Anrechnung des Grundbetrages von CHF 600.00 gedeckt. Andernfalls käme die Unterhaltsregelung nach den Ziffern 6 und 7 des Scheidungsurteils zur Anwendung. Ausserordentliche Kosten der Kinder haben die Eltern nach Ziffer 8 des Scheidungsurteils je zur Hälfte zu bezahlen, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anders wie gedeckt sind.