Ohnehin sollte es ihm keine Schwierigkeiten bereiten, dem Betreibungsamt aussagekräftige Belege für das Jahr 2024 vorzulegen. Für das Jahr 2023 jedenfalls war er dazu in der Lage. Sofern der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt daher Belege vorlegen kann, aus denen hervorgeht, dass B.___ im Zeitpunkt der Berechnung des Existenzminimums bei ihm lebte, würde diese auf unrichtigen Grundlagen beruhen. Diesfalls hätte das Betreibungsamt eine Revision vorzunehmen (SOG 1996 Nr. 12). Die vorliegende Beschwerde ist jedoch abzuweisen, da der geltend gemachte Wechsel der Obhut über B.___ nicht nachgewiesen ist.