2. Sofern die Betreuung der Kinder dem Scheidungsurteil entsprechen würde, könnte den Überlegungen des Betreibungsamtes gefolgt werden. Zwar werden dem Beschwerdeführer die Kinderkosten lediglich zu CHF 200.00 und nicht zu CHF 240.00 angerechnet, wie dies im Scheidungsurteil für die gesamte Betreuungszeit einschliesslich der Wochenenden gemacht wird. Dies wird allerdings dadurch kompensiert, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die beiden Zimmer für die Kinder der gesamte Mietzins für die 4½-Zimmerwohnung angerechnet wird. Damit wird ein Anteil der hohen Wohnkosten des Beschwerdeführers dem Bedarf der Kinder zugeordnet. Insofern ist der Bedarf der Kinder abgedeckt.