Wenn der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Mutter vorlege, dass die restlichen Grundkosten der Kinder nicht durch sie gedeckt würden, würden ihm mögliche zusätzliche Ausgaben im Umfang der Differenz von CHF 40.00 erstattet werden. In der Existenzminimumsberechnung werde weiter festgehalten, gegen Vorlage einer Wohnsitzbestätigung der Gemeinde würde der gesamte Grundbetrag für den Sohn von CHF 600.00 sowie ein Grundbedarf des Beschwerdeführers von CHF 1’350.00 berücksichtigt werden. Die im Mail vom 26. Juli 2024 angekündigte Zustellung der Wohnsitzbestätigung sei bisher noch nicht beim Betreibungsamt eingetroffen.