Daneben würde dem Beschwerdeführer auch die gesamte Miete über CHF 1’597.00 für eine 4½-Zimmerwohnung angerechnet. Dieses Vorgehen berücksichtige, dass die Kinder regelmässig durch den Beschwerdeführer betreut würden und ihnen jeweils ein Zimmer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehe. Wenn der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Mutter vorlege, dass die restlichen Grundkosten der Kinder nicht durch sie gedeckt würden, würden ihm mögliche zusätzliche Ausgaben im Umfang der Differenz von CHF 40.00 erstattet werden.