Eine hälftige Aufteilung der Grundbeträge der Kinder rechtfertige sich nicht, da der Vater zusätzlich zum Besuchsrecht an den Wochenenden die Kinder lediglich an etwas mehr als einem Tag unter der Woche betreue, was nicht zu massiven Mehrkosten für die Mahlzeiten führe. Im Scheidungsurteil werde ihm daher für beide Kinder ein Grundbetrag von total CHF 240.00 angerechnet (Urteil Seite 24 f.). Mit den vom Betreibungsamt berücksichtigten CHF 200.00 würden die Kosten für das Besuchsrecht an den Wochenenden gedeckt. Daneben würde dem Beschwerdeführer auch die gesamte Miete über CHF 1’597.00 für eine 4½-Zimmerwohnung angerechnet.