II. 1. Zur Rüge, die Auslagen für die alternierende Obhut seien nicht ausreichend berücksichtigt, verweist das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung auf das Scheidungsurteil vom 31. Mai 2022 (Beilage 5 des Betreibungsamtes). Danach betrage der Betreuungsanteil des Vaters 36.9 %. Der Wohnsitz der Kinder befinde sich bei der Mutter. Eine hälftige Aufteilung der Grundbeträge der Kinder rechtfertige sich nicht, da der Vater zusätzlich zum Besuchsrecht an den Wochenenden die Kinder lediglich an etwas mehr als einem Tag unter der Woche betreue, was nicht zu massiven Mehrkosten für die Mahlzeiten führe.