Mit Verfügung vom 6. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt mitzuteilen, ob und inwiefern er an der Beschwerde vom 18. Juli 2024 festhalte, oder ob diese als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden könne. Darauf machte der Beschwerdeführer am 17. August 2024 erneut Ausführungen zum Betreuungsverhältnis seiner beiden Kinder und zu den von ihm für seinen Sohn übernommenen Kosten. Erneut beanstandete er zudem das Vorgehen des Betreibungsamtes bezüglich seines Geschäftsautos. 5. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.