Diese Revision erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Arbeitsgeberin eingereicht hatte. Für die Fahrten zum Arbeitsplatz gewährte das Betreibungsamt neu eine Kilometerentschädigung von CHF 396.00 und berücksichtigte zusätzlich die Kosten für die Parkplatzmiete von CHF 45.00. 4. Mit Verfügung vom 6. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt mitzuteilen, ob und inwiefern er an der Beschwerde vom 18. Juli 2024 festhalte, oder ob diese als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden könne.