Zudem habe er eine alternierende Obhut. Seit April 2023 wohne sein Sohn B.___ ganz bei ihm. Sinngemäss verlangt er damit die Berücksichtigung höherer Kosten für seine beiden Kinder. Zudem brauche er sein Auto für Kundenbesuche. 3. In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2024 verwies das Betreibungsamt darauf, dass es die Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers mit diesem Datum revidiert hatte. Diese Revision erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Arbeitsgeberin eingereicht hatte.