{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-54_2024-10-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169375&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "921261086d665a817279eb5c31466f77"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.10.2024 SCBES.2024.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:37:21", "Checksum": "5854196d64c863fe463d5de03d2f82c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.10.2024 SCBES.2024.54\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\n\n4. Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, er habe die Kosten von B.___ für Brillen, Linsen, Lager, Schulen, Hobbys usw. übernommen. Bei Bedarf sende er die Belege. Falls B.___ beim Vater wohnen würde, wären diese Unterhaltskosten von B.___ mit der Anrechnung des Grundbetrages von CHF 600.00 gedeckt. Andernfalls käme die Unterhaltsregelung nach den Ziffern 6 und 7 des Scheidungsurteils zur Anwendung. Ausserordentliche Kosten der Kinder haben die Eltern nach Ziffer 8 des Scheidungsurteils je zur Hälfte zu bezahlen, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anders wie gedeckt sind. Gegen Vorlage der entsprechenden Belege wären diese dem Beschwerdeführer zu erstatten.\n5. Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer in der revidierten Existenzminimumsberechnung für Fahrten zum Arbeitsplatz eine Kilometerentschädigung von CHF 396.00 sowie einen Betrag von CHF 45.00 für die Miete des Parkplatzes angerechnet. Gemäss Mail der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2024 steht diesem ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, damit er seine Tätigkeit als Küchenplaner ausführen kann. Für die private Nutzung dieses Fahrzeuges wird ihm ein monatlicher Abzug von CHF 400.00 vom Lohn gemacht (Beilage 8 des Betreibungsamtes). Der Beschwerdeführer muss somit nur für den Arbeitsweg selbst aufkommen. Die dafür anfallenden Kosten werden in der revidierten Existenzminimumsberechnung berücksichtigt. Dennoch bringt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. August 2024 nochmals vor, er brauche das Geschäftsauto für seine Arbeit als Küchen- und Badezimmerplaner. Die Termine mit der Kundschaft seien auch am Abend und er könne seinen Sohn nicht noch zusätzlich warten lassen. Diesen Vorbringen wird nun in der revidierten Existenzminimumsberechnung Rechnung getragen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.\n6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Vizepräsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Schaller"}