{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-54_2024-10-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169375&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "921261086d665a817279eb5c31466f77"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.10.2024 SCBES.2024.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:37:21", "Checksum": "5854196d64c863fe463d5de03d2f82c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.10.2024 SCBES.2024.54\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nII.\n1. Zur Rüge, die Auslagen für die alternierende Obhut seien nicht ausreichend berücksichtigt, verweist das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung auf das Scheidungsurteil vom 31. Mai 2022 (Beilage 5 des Betreibungsamtes). Danach betrage der Betreuungsanteil des Vaters 36.9 %. Der Wohnsitz der Kinder befinde sich bei der Mutter. Eine hälftige Aufteilung der Grundbeträge der Kinder rechtfertige sich nicht, da der Vater zusätzlich zum Besuchsrecht an den Wochenenden die Kinder lediglich an etwas mehr als einem Tag unter der Woche betreue, was nicht zu massiven Mehrkosten für die Mahlzeiten führe. Im Scheidungsurteil werde ihm daher für beide Kinder ein Grundbetrag von total CHF 240.00 angerechnet (Urteil Seite 24 f.). Mit den vom Betreibungsamt berücksichtigten CHF 200.00 würden die Kosten für das Besuchsrecht an den Wochenenden gedeckt. Daneben würde dem Beschwerdeführer auch die gesamte Miete über CHF 1’597.00 für eine 4½-Zimmerwohnung angerechnet. Dieses Vorgehen berücksichtige, dass die Kinder regelmässig durch den Beschwerdeführer betreut würden und ihnen jeweils ein Zimmer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehe. Wenn der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Mutter vorlege, dass die restlichen Grundkosten der Kinder nicht durch sie gedeckt würden, würden ihm mögliche zusätzliche Ausgaben im Umfang der Differenz von CHF 40.00 erstattet werden. In der Existenzminimumsberechnung werde weiter festgehalten, gegen Vorlage einer Wohnsitzbestätigung der Gemeinde würde der gesamte Grundbetrag für den Sohn von CHF 600.00 sowie ein Grundbedarf des Beschwerdeführers von CHF 1’350.00 berücksichtigt werden. Die im Mail vom 26. Juli 2024 angekündigte Zustellung der Wohnsitzbestätigung sei bisher noch nicht beim Betreibungsamt eingetroffen. Die Vereinbarung zwischen den Eltern und die weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Belege würden das Jahr 2023 betreffen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die Betreuungsregelung werde schon bald geändert, sei er auf den Revisionsweg zu verweisen.\n2. Sofern die Betreuung der Kinder dem Scheidungsurteil entsprechen würde, könnte den Überlegungen des Betreibungsamtes gefolgt werden. Zwar werden dem Beschwerdeführer die Kinderkosten lediglich zu CHF 200.00 und nicht zu CHF 240.00 angerechnet, wie dies im Scheidungsurteil für die gesamte Betreuungszeit einschliesslich der Wochenenden gemacht wird. Dies wird allerdings dadurch kompensiert, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die beiden Zimmer für die Kinder der gesamte Mietzins für die 4½-Zimmerwohnung angerechnet wird. Damit wird ein Anteil der hohen Wohnkosten des Beschwerdeführers dem Bedarf der Kinder zugeordnet. Insofern ist der Bedarf der Kinder abgedeckt.\n3. Der Beschwerdeführer hat zur Obhut seines Sohnes und der Betreuung seiner Tochter die folgenden Urkunden eingereicht: Eine Vereinbarung der Eltern vom 18. April 2023, wonach B.___ vom 24. April 2023 bis 8. Juli 2023 in der Obhut des Beschwerdeführers sein soll (Beilage 9), ein Schreiben seiner Anwältin zum Obhutswechsel von B.___ vom 5. Juli 2023, welches offenbar an dessen Beiständin gerichtet war (Beilage 4), eine Jahresrechnung 2023 vom 18. Januar 2024 für die Tagesbetreuung von C.___ und B.___ (Beilage 5), einen Aufenthalts- und Ferienplan 2023 für C.___ und B.___ sowie einen Besuchs- und Ferienplan für C.___ und B.___ 2024 (beides Beilage 13). Der letztgenannte Plan enthält den Vermerk «Die gelebte alternierende Obhut gilt nur noch für C.___. B.___ lebt bei seinem Vater und besucht alle 14 Tage seine Mutter.» Auch wenn diese Urkunden das Jahr 2023 betreffen, weisen sie doch darauf hin, dass B.___ bei seinem Vater lebt. Auch der Besuchs- und Ferienplan für das Jahr 2024 deutet darauf hin, dass B.___ bei seinem Vater lebt. Allerdings bringt der Besuchs- und Ferienplan noch keinen sicheren Nachweis, da nicht festgestellt werden kann, wer diesen verfasst hat und ob er umgesetzt wird. Auch in der revidierten Existenzminimumsberechnung verlangt das Betreibungsamt als Nachweis eine Wohnsitzbestätigung für B.___. Es übersieht dabei, dass der Wohnsitz von B.___ gemäss Scheidungsurteil bei der Mutter ist (Urteil Ziffer 2). Demzufolge kann der Vater B.___ nicht ohne Einwilligung der Mutter an seinem Wohnort anmelden. Der geforderte Nachweis für den Wechsel der Obhut kann indessen auch auf andere Weise erbracht werden. Zudem hat der Beschwerdeführer eine Vorladung zu einer Einigungsverhandlung betreffend Abänderung Scheidungsurteil auf den 29. Oktober 2024 vorgelegt (Beilage 12). Für dieses Verfahren wird der Beschwerdeführer einen Nachweis für die Notwendigkeit eines Obhutswechsels erbringen müssen. Ohnehin sollte es ihm keine Schwierigkeiten bereiten, dem Betreibungsamt aussagekräftige Belege für das Jahr 2024 vorzulegen. Für das Jahr 2023 jedenfalls war er dazu in der Lage. Sofern der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt daher Belege vorlegen kann, aus denen hervorgeht, dass B.___ im Zeitpunkt der Berechnung des Existenzminimums bei ihm lebte, würde diese auf unrichtigen Grundlagen beruhen. Diesfalls hätte das Betreibungsamt eine Revision vorzunehmen (SOG 1996 Nr. 12). Die vorliegende Beschwerde ist jedoch abzuweisen, da der geltend gemachte Wechsel der Obhut über B.___ nicht nachgewiesen ist."}