{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-54_2024-10-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169375&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "921261086d665a817279eb5c31466f77"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.10.2024 SCBES.2024.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:37:21", "Checksum": "5854196d64c863fe463d5de03d2f82c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.10.2024 SCBES.2024.54\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 1. Oktober 2024\nEs wirken mit:\nOberrichterin Kofmel\nOberrichterin Marti\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBetreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Berechnung des Existenzminimums\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, berechnete am 9. Juli 2024 das Existenzminimum von A.___. Für die Fahrten zum Arbeitsplatz setzte es die Kosten für ein Libero-Abo im Betrag von CHF 155.00 ein. Für die beiden Kinder gewährte es für die Besuchsrechtsausübung jedes zweite Wochenende einen Betrag von total CHF 200.00.\n2. Am 18. Juli 2024 gelangte A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) mit einer Beschwerde gegen das Betreibungsamt an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine beiden Kinder seien mehr bei ihm, als dies im Scheidungsurteil vorgesehen sei. Zudem habe er eine alternierende Obhut. Seit April 2023 wohne sein Sohn B.___ ganz bei ihm. Sinngemäss verlangt er damit die Berücksichtigung höherer Kosten für seine beiden Kinder. Zudem brauche er sein Auto für Kundenbesuche.\n3. In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2024 verwies das Betreibungsamt darauf, dass es die Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers mit diesem Datum revidiert hatte. Diese Revision erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Arbeitsgeberin eingereicht hatte. Für die Fahrten zum Arbeitsplatz gewährte das Betreibungsamt neu eine Kilometerentschädigung von CHF 396.00 und berücksichtigte zusätzlich die Kosten für die Parkplatzmiete von CHF 45.00.\n4. Mit Verfügung vom 6. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt mitzuteilen, ob und inwiefern er an der Beschwerde vom 18. Juli 2024 festhalte, oder ob diese als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden könne. Darauf machte der Beschwerdeführer am 17. August 2024 erneut Ausführungen zum Betreuungsverhältnis seiner beiden Kinder und zu den von ihm für seinen Sohn übernommenen Kosten. Erneut beanstandete er zudem das Vorgehen des Betreibungsamtes bezüglich seines Geschäftsautos.\n5. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.\n"}