SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen angewiesen, revisionsweise über die Einrechnung zusätzlicher Tierhaltungskosten und der Berücksichtigung der Fahrzeugkosten zu entscheiden. 3. Das Gesuch um Gewährung des Rechtsstillstandes im Sinne von Art. 61 SchKG wird abgewiesen. 4. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: