So kann einem Schuldner der Rechtsstillstand nur dann gewährt werden, wenn seine Krankheit derart ist, dass sie ihm die Bestellung eines Vertreters zur Besorgung seiner Angelegenheiten unmöglich macht (BlSchK 1962, S. 82). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal sich die Beschwerdeführerin selber und mit ausführlichen Rechtsschriften an die Aufsichtsbehörde gewandt hat. Der von der Beschwerdeführerin sinngemäss beantragte Rechtsstillstand ist somit nicht zu gewähren. 5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.