Die Gewährung eines Rechtsstillstands ist aber nach der Rechtsprechung (BGE 58 III 18, 74 III 37) nur dann am Platz, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit seiner Krankheit zusammenhängt. Aus den Akten sind aktuell diverse laufende Betreibungen ersichtlich. Ob die finanziellen Schwierigkeiten bereits bestanden, bevor die Beschwerdeführerin krank wurde, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht klar. Dies kann aber offenbleiben. So kann einem Schuldner der Rechtsstillstand nur dann gewährt werden, wenn seine Krankheit derart ist, dass sie ihm die Bestellung eines Vertreters zur Besorgung seiner Angelegenheiten unmöglich macht (BlSchK 1962, S. 82).