Zudem dürfen Steuern gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in das Existenzminimum eingerechnet werden (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2). Des Weiteren können die Kosten für Zahnarzt und Brille, insofern medizinisch notwendig, sowie unregelmässig anfallende Arztkosten beim Betreibungsamt gegen Vorweisung der Zahlungsquittungen zurückverlangt werden, sofern genügend Geld auf dem Betreibungskonto vorhanden ist.