Hinsichtlich der Einrechnung von privaten Schulden ist festzuhalten, dass diese nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden können, da dies ansonsten eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen würde. Zudem dürfen Steuern gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in das Existenzminimum eingerechnet werden (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2).