Da die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt noch weitere Unterlagen einzureichen hat, wird das Betreibungsamt über die Einrechnung der Fahrzeugkosten ebenfalls revisionsweise zu entscheiden haben. Somit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 3. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Einrechnung der privaten Schulden, laufenden Steuern, Kosten für Zahnarzt, Brille, Occasion-Möbel, Anhänger sowie der Arztkosten. Hinsichtlich der Einrechnung von privaten Schulden ist festzuhalten, dass diese nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden können, da dies ansonsten eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen würde.