Diesfalls könnte grundsätzlich eine Anpassung der zugestandenen Mietsumme nach Ermessen des Betreibungsamtes angebracht sein. Jedoch muss es diese Summe – analog zu den aus der Praxis bei Existenzminimumberechnungen angewandten Mietzinsherabsetzungen bei Wohnungen – der Schuldnerin erlauben, einen anderen Automietvertrag in der Höhe des im Existenzminimum eingerechneten Betrages abzuschliessen. In diesem Zusammenhang ist auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen.