Dies erscheint aufgrund der Situation der Beschwerdeführerin grundsätzlich glaubhaft, zumal ihr Wohnort, D.___, zwar mittels Busses erreichbar, aber ansonsten bezüglich öffentlicher Verkehrsmittel nicht gut erschlossen ist. Hierbei wird aber vom Betreibungsamt zu klären sein, welche Kosten in diesem Zusammenhang überhaupt von der Beschwerdeführerin getragen werden und in welcher Höhe diese vergütet werden können. Wie aus den Akten ersichtlich, besteht auf den Namen des Partners der Beschwerdeführerin, C.___, ein Automietvertrag in der Höhe von CHF 595.00, inklusive 1'600 Kilometer (s. Beilage Nr. 3 des Betreibungsamtes).