110 III 17 E. 2b S. 18). Falls dem Auto der Beschwerdeführerin Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin bezieht eine IV- und eine BV-Rente und geht keiner Arbeitstätigkeit nach. Sie macht aber geltend, aus gesundheitlichen Gründen sowie wegen der Betreuung ihrer betagten Mutter auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein. Dies erscheint aufgrund der Situation der Beschwerdeführerin grundsätzlich glaubhaft, zumal ihr Wohnort, D.___, zwar mittels Busses erreichbar, aber ansonsten bezüglich öffentlicher Verkehrsmittel nicht gut erschlossen ist.