Wie aus der angefochtenen Existenzminimumberechnung ersichtlich ist, ist das Betreibungsamt in diesem Punkt grosszügig verfahren und hat der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verhältnisse ermessensweise einen Grundbetrag von CHF 1'200.00 zugestanden. Sollte sich nach den durch das Betreibungsamt vorzunehmenden Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführerin für ihre Tiere ermessensweise ein zusätzlicher Betrag einzurechnen ist, so wäre dieser Grundbetrag gegebenenfalls gemäss den Richtlinien zu kürzen, ansonsten sich im Resultat eine Ermessensüberschreitung ergeben könnte. 2. Sodann ist auf die Frage einzugehen, ob das von der Beschwerdeführerin benutzte Fahrzeug Kompetenzcharakter hat.