Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 ist bei einer solchen kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft der Ehegatten-Grundbetrag von CHF 1'700.00 einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen. Wie aus der angefochtenen Existenzminimumberechnung ersichtlich ist, ist das Betreibungsamt in diesem Punkt grosszügig verfahren und hat der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verhältnisse ermessensweise einen Grundbetrag von CHF 1'200.00 zugestanden.