In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner C.___ zusammenwohnt. Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 ist bei einer solchen kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft der Ehegatten-Grundbetrag von CHF 1'700.00 einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen.