Im diesbezüglichen Arztzeugnis von Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 8. Juli 2024 (s. Beilagen Nr. 3 des Betreibungsamtes) wurde diesbezüglich lediglich festgehalten, das Halten der Schafe sei für die Beschwerdeführerin existenziell (nicht finanziell), dies ebenfalls aufgrund ihrer Erkrankung. Dies reicht aber aus beweisrechtlicher Sicht nicht aus, damit das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin die im Zusammenhang mit der Tierhaltung entstehenden Kosten im Existenzminimum einrechnen könnte. Hierzu kann nicht allein auf die Darstellung der Beschwerdeführerin abgestellt werden.