Dies hängt aber nicht zuletzt auch davon ab, inwiefern bei der Beschwerdeführerin eine medizinische Notwendigkeit besteht, weiterhin die fünf Schafe betreuen zu können. Im diesbezüglichen Arztzeugnis von Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 8. Juli 2024 (s. Beilagen Nr. 3 des Betreibungsamtes) wurde diesbezüglich lediglich festgehalten, das Halten der Schafe sei für die Beschwerdeführerin existenziell (nicht finanziell), dies ebenfalls aufgrund ihrer Erkrankung.