Die Tierhaltung allein kann denn auch nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführerin die Fahrzeugkosten im Existenzminimum einzurechnen sind. Dennoch ist es dem Betreibungsamt auch im vorliegenden Fall nicht verwehrt, ermessenweise einen zusätzlichen Betrag für den Tierunterhalt einzurechnen. Dies hängt aber nicht zuletzt auch davon ab, inwiefern bei der Beschwerdeführerin eine medizinische Notwendigkeit besteht, weiterhin die fünf Schafe betreuen zu können.