Im vorliegenden Fall stellt sich der Sachverhalt aber aus verschiedenen Gründen anders dar. Wie die Auflistung der Beschwerdeführerin zeigt, fallen im Zusammenhang mit der Haltung der fünf Schafe erhebliche Kosten an (s. E. I. 1 hiervor), die weit über die Kosten, welche im Zusammenhang mit der Haltung eines einzelnen Hundes oder einer Katze anfallen, herausgehen. Hinzukommt, dass die Schafe nicht bei der Beschwerdeführerin zuhause in D.___, sondern im ca. 15 km entfernten B.___ beheimatet sind, woraus zusätzliche erhebliche Kosten resultieren. Die Tierhaltung allein kann denn auch nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführerin die Fahrzeugkosten im Existenzminimum einzurechnen sind.