Damit könne auch nicht geltend gemacht werden, der Unterhalt für Tiere müsste aus dem für Hobbys verbleibenden Grundbetrag bestritten werden. Zudem könne nur mit dieser zweiten Lösung sichergestellt werden, dass der Zweck von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a erreicht werde, nämlich die besondere Beziehung zwischen Mensch und Tier auch in der Zwangsvollstreckung zu schützen (BlSchK 2004 S. 47 f.). Diese Ausführungen überzeugen zumindest bei der Haltung eines «gängigen» Haustieres wie Hund oder Katze (vgl. SOG 2004 Nr. 9). Im vorliegenden Fall stellt sich der Sachverhalt aber aus verschiedenen Gründen anders dar.