Das Tier sei weder Sache noch Hausrat noch bloss ein Hobby (Catherine Strunz: Die Rechtsstellung des Tieres, insbesondere im Zivilprozess, 2002, S. 66). Diese zweite Lösung - Berücksichtigung bei der Berechnung des Existenzminimums - verdient nach Bernhard Isenring den Vorzug. Zweck des «Grundsatzartikels Tiere» sei es ja, dem gewandelten Volksempfinden gegenüber Tieren Rechnung zu tragen. Dieses «Volksempfinden» werde Tiere keinesfalls mit übrigen Hobby-Gegenständen, z.B. mit einer Modelleisenbahn oder einem Segelboot, gleichsetzen. Damit könne auch nicht geltend gemacht werden, der Unterhalt für Tiere müsste aus dem für Hobbys verbleibenden Grundbetrag bestritten werden.