Damit könnte die paradoxe Situation vermieden werden, dass zwar ein Haustier beim Schuldner verbleibe, er dieses aber in der Folge doch nicht behalten könne, weil ihm die Mittel für den Unterhalt fehlten. Diese zweite Lösung verdiene zudem dann den Vorzug, wenn man das Haustier nicht mit übrigen Hobby-Gegenständen gleichsetze, sondern ihm die Qualität eines eigentlichen «Partners» zugestehe (BlSchK 2004 S. 47). Es könne eine starke emotionale Bindung bestehen, welche das Tier als Familienmitglied einordne. Das Tier sei weder Sache noch Hausrat noch bloss ein Hobby (Catherine Strunz: Die Rechtsstellung des Tieres, insbesondere im Zivilprozess, 2002, S. 66).