Dies entspreche der Praxis des Betreibungsrechts, wonach finanzielle Belastungen für ein Hobby nicht in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen würden. Eine zweite - tier- bzw. tierhalterfreundlichere - Möglichkeit bestehe darin, die Unterhaltskosten für ein infolge Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG nicht gepfändetes Haustier bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen und zum monatlichen Grundbetrag dazu zu schlagen. Damit könnte die paradoxe Situation vermieden werden, dass zwar ein Haustier beim Schuldner verbleibe, er dieses aber in der Folge doch nicht behalten könne, weil ihm die Mittel für den Unterhalt fehlten.