Bezüglich der Frage, ob bei einer Lohnpfändung die Unterhaltskosten eines Haustieres in der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen seien, hielt Bernhard Isenring in BlSchK 2004 S. 47 folgende Überlegungen fest: Die erste Möglichkeit bestehe darin, dass die Kosten für den Unterhalt und die medizinische Betreuung des Tieres aus dem monatlichen Grundbetrag bestritten werden, der dem Schuldner verbleibt. Dies entspreche der Praxis des Betreibungsrechts, wonach finanzielle Belastungen für ein Hobby nicht in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen würden.