SchKG in Kraft, wonach Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, unpfändbare Vermögenswerte darstellen. Solche Tiere sind demnach neu Kompetenzgut der Hausgemeinschaft (Kurt Amonn/Fridolin Walther: Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, § 23 N 19a). Bezüglich der Frage, ob bei einer Lohnpfändung die Unterhaltskosten eines Haustieres in der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen seien, hielt Bernhard Isenring in BlSchK 2004 S. 47 folgende Überlegungen fest: