Der zitierte Entscheid verwehrt es einem Betreibungsamt jedoch nicht, sein Ermessen etwas grosszügiger zu betätigen (vgl. Entscheide der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, SCBES.2004.138 [SOG 2004 Nr. 9] und SCBES.2004.79, S. 2). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 641a Abs. 1 ZGB, in Kraft seit 1. April 2003, Tiere keine Sachen mehr sind. Dementsprechend trat am 1. April 2003 der neue Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG in Kraft, wonach Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, unpfändbare Vermögenswerte darstellen.