II. 1. Die durchschnittlichen Auslagen für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Betrag berücksichtigt, welcher dem Schuldner für seine kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zusteht, mithin im Grundbetrag enthalten (BGE 128 III 337). Im zitierten Entscheid ging es um die Frage, ob eine Schuldnerin wegen ihrer Papageienhaltung eine grössere Wohnung beanspruchen dürfe. Der zitierte Entscheid verwehrt es einem Betreibungsamt jedoch nicht, sein Ermessen etwas grosszügiger zu betätigen (vgl. Entscheide der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, SCBES.2004.138 [