{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-53_2024-08-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169157&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9171d289f1f4be0411fa5655bcda78ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.08.2024 SCBES.2024.53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:42:33", "Checksum": "2d837a2c83e0368f7c81bfe158eb8141", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.08.2024 SCBES.2024.53\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\n\nIn diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner C.___ zusammenwohnt. Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 ist bei einer solchen kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft der Ehegatten-Grundbetrag von CHF 1'700.00 einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen. Wie aus der angefochtenen Existenzminimumberechnung ersichtlich ist, ist das Betreibungsamt in diesem Punkt grosszügig verfahren und hat der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verhältnisse ermessensweise einen Grundbetrag von CHF 1'200.00 zugestanden. Sollte sich nach den durch das Betreibungsamt vorzunehmenden Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführerin für ihre Tiere ermessensweise ein zusätzlicher Betrag einzurechnen ist, so wäre dieser Grundbetrag gegebenenfalls gemäss den Richtlinien zu kürzen, ansonsten sich im Resultat eine Ermessensüberschreitung ergeben könnte.\n2. Sodann ist auf die Frage einzugehen, ob das von der Beschwerdeführerin benutzte Fahrzeug Kompetenzcharakter hat. Das Automobil ist im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar, welches dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Falls dem Auto der Beschwerdeführerin Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen.\nDie Beschwerdeführerin bezieht eine IV- und eine BV-Rente und geht keiner Arbeitstätigkeit nach. Sie macht aber geltend, aus gesundheitlichen Gründen sowie wegen der Betreuung ihrer betagten Mutter auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein. Dies erscheint aufgrund der Situation der Beschwerdeführerin grundsätzlich glaubhaft, zumal ihr Wohnort, D.___, zwar mittels Busses erreichbar, aber ansonsten bezüglich öffentlicher Verkehrsmittel nicht gut erschlossen ist. Hierbei wird aber vom Betreibungsamt zu klären sein, welche Kosten in diesem Zusammenhang überhaupt von der Beschwerdeführerin getragen werden und in welcher Höhe diese vergütet werden können. Wie aus den Akten ersichtlich, besteht auf den Namen des Partners der Beschwerdeführerin, C.___, ein Automietvertrag in der Höhe von CHF 595.00, inklusive 1'600 Kilometer (s. Beilage Nr. 3 des Betreibungsamtes). Diesbezügliche behauptet die Beschwerdeführerin, sie trage diese Kosten selbst, was aber aufgrund der Akten bislang nicht erstellt ist. Deswegen kann die Aufsichtsbehörde diesen Punkt ebenfalls nicht entscheiden. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt weitere Unterlagen einzureichen. Jedoch sollte einem Schuldner grundsätzlich nur die Arbeitswegkosten bzw. im Fall der Beschwerdeführerin die Kosten, welche sie für unumgängliche Fahrten benötigt, vergütet werden, womit eine Mietsumme von CHF 595.00 inklusive 1’600 km in den meisten Fällen zu hoch sein dürfte. Diesfalls könnte grundsätzlich eine Anpassung der zugestandenen Mietsumme nach Ermessen des Betreibungsamtes angebracht sein. Jedoch muss es diese Summe – analog zu den aus der Praxis bei Existenzminimumberechnungen angewandten Mietzinsherabsetzungen bei Wohnungen – der Schuldnerin erlauben, einen anderen Automietvertrag in der Höhe des im Existenzminimum eingerechneten Betrages abzuschliessen.\nIn diesem Zusammenhang ist auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen. Darin hat die Aufsichtsbehörde erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Da die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt noch weitere Unterlagen einzureichen hat, wird das Betreibungsamt über die Einrechnung der Fahrzeugkosten ebenfalls revisionsweise zu entscheiden haben. Somit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.\n3. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Einrechnung der privaten Schulden, laufenden Steuern, Kosten für Zahnarzt, Brille, Occasion-Möbel, Anhänger sowie der Arztkosten. Hinsichtlich der Einrechnung von privaten Schulden ist festzuhalten, dass diese nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden können, da dies ansonsten eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen würde. Zudem dürfen Steuern gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in das Existenzminimum eingerechnet werden (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2). Des Weiteren können die Kosten für Zahnarzt und Brille, insofern medizinisch notwendig, sowie unregelmässig anfallende Arztkosten beim Betreibungsamt gegen Vorweisung der Zahlungsquittungen zurückverlangt werden, sofern genügend Geld auf dem Betreibungskonto vorhanden ist. Dagegen sind Kosten für Occasion-Möbel sowie den Anhänger im Grundbetrag enthalten."}