{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-53_2024-08-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169157&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9171d289f1f4be0411fa5655bcda78ae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.08.2024 SCBES.2024.53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:42:33", "Checksum": "2d837a2c83e0368f7c81bfe158eb8141", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.08.2024 SCBES.2024.53\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nII.\n1. Die durchschnittlichen Auslagen für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Betrag berücksichtigt, welcher dem Schuldner für seine kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zusteht, mithin im Grundbetrag enthalten (BGE 128 III 337). Im zitierten Entscheid ging es um die Frage, ob eine Schuldnerin wegen ihrer Papageienhaltung eine grössere Wohnung beanspruchen dürfe. Der zitierte Entscheid verwehrt es einem Betreibungsamt jedoch nicht, sein Ermessen etwas grosszügiger zu betätigen (vgl. Entscheide der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, SCBES.2004.138 [SOG 2004 Nr. 9] und SCBES.2004.79, S. 2). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 641a Abs. 1 ZGB, in Kraft seit 1. April 2003, Tiere keine Sachen mehr sind. Dementsprechend trat am 1. April 2003 der neue Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG in Kraft, wonach Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, unpfändbare Vermögenswerte darstellen. Solche Tiere sind demnach neu Kompetenzgut der Hausgemeinschaft (Kurt Amonn/Fridolin Walther: Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, § 23 N 19a).\nBezüglich der Frage, ob bei einer Lohnpfändung die Unterhaltskosten eines Haustieres in der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen seien, hielt Bernhard Isenring in BlSchK 2004 S. 47 folgende Überlegungen fest: Die erste Möglichkeit bestehe darin, dass die Kosten für den Unterhalt und die medizinische Betreuung des Tieres aus dem monatlichen Grundbetrag bestritten werden, der dem Schuldner verbleibt. Dies entspreche der Praxis des Betreibungsrechts, wonach finanzielle Belastungen für ein Hobby nicht in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen würden. Eine zweite - tier- bzw. tierhalterfreundlichere - Möglichkeit bestehe darin, die Unterhaltskosten für ein infolge Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG nicht gepfändetes Haustier bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen und zum monatlichen Grundbetrag dazu zu schlagen. Damit könnte die paradoxe Situation vermieden werden, dass zwar ein Haustier beim Schuldner verbleibe, er dieses aber in der Folge doch nicht behalten könne, weil ihm die Mittel für den Unterhalt fehlten. Diese zweite Lösung verdiene zudem dann den Vorzug, wenn man das Haustier nicht mit übrigen Hobby-Gegenständen gleichsetze, sondern ihm die Qualität eines eigentlichen «Partners» zugestehe (BlSchK 2004 S. 47). Es könne eine starke emotionale Bindung bestehen, welche das Tier als Familienmitglied einordne. Das Tier sei weder Sache noch Hausrat noch bloss ein Hobby (Catherine Strunz: Die Rechtsstellung des Tieres, insbesondere im Zivilprozess, 2002, S. 66). Diese zweite Lösung - Berücksichtigung bei der Berechnung des Existenzminimums - verdient nach Bernhard Isenring den Vorzug. Zweck des «Grundsatzartikels Tiere» sei es ja, dem gewandelten Volksempfinden gegenüber Tieren Rechnung zu tragen. Dieses «Volksempfinden» werde Tiere keinesfalls mit übrigen Hobby-Gegenständen, z.B. mit einer Modelleisenbahn oder einem Segelboot, gleichsetzen. Damit könne auch nicht geltend gemacht werden, der Unterhalt für Tiere müsste aus dem für Hobbys verbleibenden Grundbetrag bestritten werden. Zudem könne nur mit dieser zweiten Lösung sichergestellt werden, dass der Zweck von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a erreicht werde, nämlich die besondere Beziehung zwischen Mensch und Tier auch in der Zwangsvollstreckung zu schützen (BlSchK 2004 S. 47 f.).\nDiese Ausführungen überzeugen zumindest bei der Haltung eines «gängigen» Haustieres wie Hund oder Katze (vgl. SOG 2004 Nr. 9). Im vorliegenden Fall stellt sich der Sachverhalt aber aus verschiedenen Gründen anders dar. Wie die Auflistung der Beschwerdeführerin zeigt, fallen im Zusammenhang mit der Haltung der fünf Schafe erhebliche Kosten an (s. E. I. 1 hiervor), die weit über die Kosten, welche im Zusammenhang mit der Haltung eines einzelnen Hundes oder einer Katze anfallen, herausgehen. Hinzukommt, dass die Schafe nicht bei der Beschwerdeführerin zuhause in D.___, sondern im ca. 15 km entfernten B.___ beheimatet sind, woraus zusätzliche erhebliche Kosten resultieren. Die Tierhaltung allein kann denn auch nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführerin die Fahrzeugkosten im Existenzminimum einzurechnen sind. Dennoch ist es dem Betreibungsamt auch im vorliegenden Fall nicht verwehrt, ermessenweise einen zusätzlichen Betrag für den Tierunterhalt einzurechnen. Dies hängt aber nicht zuletzt auch davon ab, inwiefern bei der Beschwerdeführerin eine medizinische Notwendigkeit besteht, weiterhin die fünf Schafe betreuen zu können. Im diesbezüglichen Arztzeugnis von Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 8. Juli 2024 (s. Beilagen Nr. 3 des Betreibungsamtes) wurde diesbezüglich lediglich festgehalten, das Halten der Schafe sei für die Beschwerdeführerin existenziell (nicht finanziell), dies ebenfalls aufgrund ihrer Erkrankung. Dies reicht aber aus beweisrechtlicher Sicht nicht aus, damit das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin die im Zusammenhang mit der Tierhaltung entstehenden Kosten im Existenzminimum einrechnen könnte. Hierzu kann nicht allein auf die Darstellung der Beschwerdeführerin abgestellt werden. Vielmehr bedarf es konkreter ärztlicher Ausführungen, welche belegen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen zwingend auf die Tierhaltung angewiesen ist. Das Betreibungsamt hat diesbezüglich zwar bereits bei Dr. med. E.___ nachgefragt (s. Beilage Nr. 4 des Betreibungsamtes), aber bislang keine Antwort erhalten. Die diesbezügliche Frage ist somit noch nicht liquide und das Betreibungsamt wird darüber revisionsweise zu befinden haben."}